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Befristung

Befristung
Der Normalfall ist ein unbefristeter Arbeitsvertrages, heutzutage werden aber Arbeitsverhältnisse häufig befristet. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Zulässigkeit von Befristungen ist eingeschränkt, nämlich durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Fristablauf nochmals nur befristet verlängern, und das auch mehrfach, so genannte Kettenarbeitsverträge. In solchen Fällen prüft die Rechtssprechung immer nur die Wirksamkeit der letzten Befristung. Ob eine vorangegangene Befristung unwirksam war, wird nicht geprüft.
Wenn die Befristung unwirksam ist, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine solche Unwirksamkeit der Befristung kann der Arbeitnehmer gerichtlich feststellen lassen. Hierfür gibt es -ebenso wie für die Kündigungsschutzklage- eine Drei-Wochen-Frist: Dass die Befristung unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen ab Fristende geltend machen.