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Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet werden, sondern auch einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen rechnen muss, wenn er sich freiwillig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einlässt, ohne dafür besondere Gründe zu haben. Keine Sperrfrist droht, wenn sonst der Arbeitgeber kündigen würde oder auch z.B. wenn der Arbeitnehmer aus psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Gründen in diesem Arbeitsverhältnis nicht weiter arbeiten kann. Ob eine Sperrfrist droht, muss also vorher sorgfältig geprüft und in Zweifelsfällen mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt werden. Man sollte sich als Arbeitnehmer auf keinen Fall auf einen Aufhebungsvertrag einlassen, ohne sich zuvor von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten haben zu lassen.
Nicht nur bei der Frage, ob man sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen kann, sondern auch bei dessen genauer Formulierung bedarf es anwaltlicher Hilfe. Eine Vielzahl von Punkten ist zu regeln, so zum Beispiel die Frage, ob der Arbeitnehmer seinerseits das Arbeitsverhältnis schon vor dem beabsichtigten Beendigungstermin beenden kann, weil er eine neue Stelle hat, ob er sich dann anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen muss, ob er weiter arbeiten soll oder freigestellt wird, ob erhaltenes Weihnachtsgeld oder ähnliche Zusatzleistungen zurück gezahlt werden müssen.